Der erste Schritt zur beinahe lückenlosen Enteignung der jüdischen
Bevölkerung in Österreich war die "Verordnung über die
Anmeldung jüdischen Vermögens" vom 27. April 1938, die besagte,
dass alle Juden und Jüdinnen (nach den Kriterien der "Nürnberger
Rassegesetze"), deren Vermögen 5.000 Reichsmark überstieg,
gezwungen waren, ihr Eigentum anzumelden. Somit erlangten die NS-Behörden
detaillierte Kenntnis über vorhandene Vermögenswerte und konnten
ihr weiteres Vorgehen genau planen. Juden und Jüdinnen mussten ihre
Vermögenswerte veräußern, der Erlös kam nicht ihnen
zu Gute, sondern wurde auf Sperrkonten gelegt und meist zur Deckung von ihnen
auferlegten diskriminierenden Abgaben, wie etwa die "Reichsfluchtsteuer"
und die "Judenvermögensabgabe", verwendet. Die Behörden
zogen auch selbst Vermögen ein, etwa auf Grund der Elften Verordnung
vom 25. November 1941, RGBl. I. S. 722 betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit
und den Vermögensverfall bei Juden und Jüdinnen, die emigriert
waren.
Vor allem in der Anfangszeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich
1938 kam es zu unkontrollierten Plünderungen von jüdischem Eigentum
durch die Bevölkerung und insbesondere durch Mitglieder von Gliederungen
der NSDAP. Die Behörden versuchten dies in der Regel zu unterbinden,
um so z. B. Steuerverluste – die Arisierungen waren mit Abgaben für
den Ariseur/die Ariseurin belegt – zu vermeiden.